Diese Bemühungen des Revisors des KStA JP zeigen viel guten Willen, vermögen aber eine formelle Einspracheverhandlung nicht zu ersetzen. Dass Telefonate mit der Vertreterin keine Einspracheverhandlung ersetzen können, zeigt sich auch daran, dass kein unterzeichnetes Protokoll vorliegt (vgl. zur Protokollierungspflicht SGE vom 1. September 2022 [3-RV.2019.82]; Erw. 4.2.). Dementsprechend ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).