Wird einem Vorladungsbegehren im Einspracheverfahren nicht stattgegeben und die steuerpflichtige Person nicht angehört, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und zur Rückweisung an die Vorinstanz unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (SGE vom 27. April 2017 [3-RV.2016.25]). 3.2. In der Einsprache wurde von der Vertreterin folgendes ausgeführt: "Wir bitten Sie um Gutheissung unserer Einsprache. Andernfalls wollen Sie uns bitte zu einer Besprechung vorladen."