Doch auch wenn sich dieses nur konkludent, aber klar aus den Ausführungen der steuerpflichtigen Person ergibt, muss die Veranlagungsbehörde diesem Rechnung tragen. Fehlt es demgegenüber an einem derartigen Begehren, so liegt es im Ermessen der Veranlagungsbehörde, ob sie eine Verhandlung durchführen will (VGE vom 24. Oktober 2001 [BE.2001.00062]; SGE vom 22. Juni 2017 [3-RV.2017.50]).