3. 3.1. Gemäss § 190 Abs. 1 StG ist die steuerpflichtige Person berechtigt, Vorladung vor die Veranlagungsbehörde zu verlangen und dabei ihre Steuerveranlagung zu vertreten. Diese Bestimmung gilt zunächst für das Veranlagungsverfahren und aufgrund der Verweisung in § 194 Abs. 1 StG auch für das Einspracheverfahren. In der Regel wird ein Vorladungsbegehren ausdrücklich gestellt. Doch auch wenn sich dieses nur konkludent, aber klar aus den Ausführungen der steuerpflichtigen Person ergibt, muss die Veranlagungsbehörde diesem Rechnung tragen.