1. Der Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG), die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Die Rekurrentin macht geltend, trotz Antrag sei keine Einspracheverhandlung durchgeführt worden. Darauf ist vorab einzugehen.