2. Eventuell sei die Sache zur nochmaligen Durchführung der Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens seien der Staatskasse zu auferlegen und der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. -3- 6. Die A. AG hat eine Replik eingereicht. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: