Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.131 P 167 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Kurmann Rekurrentin A._____ AG vertreten durch Roland Mösch Steuerberatungen AG, Zelgweg 18, 5405 Baden Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 6. September 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde die A. AG vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 414'119.00 (Anteil Aargau: 100 %) und zu einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 2'010'632.00 (Anteil Aargau: 100 %) veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 14. April 2020 liess die A. AG mit Schreiben vom 13. Mai 2020 Einsprache erheben. Dabei wurde eine Reduktion des steuerbaren Reingewinnes 2016 um CHF 343'000.00 auf CHF 71'119.00 beantragt. Es wurde weiter ausgeführt: "Wir bitten Sie um Gutheissung unserer Einsprache. Andernfalls wollen Sie uns bitte zu einer Besprechung vorladen." 3. Mit Entscheid vom 6. September 2022 wies das KStA JP die Einsprache ab. Gleichzeitig wurde der Anteil des Kantons Aargau am Reingewinn auf 96.774 % und am Eigenkapital auf 83.192 % festgesetzt. 4. Den Einspracheentscheid vom 6. September 2022 (am 13. September 2022 zugestellt) hat die A. AG mit Rekurs vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe am 11. Oktober 2022) an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen mit den "A n t r ä g e n 1. Der steuerbare Ertrag sei um Fr. 343'000.-- herabzusetzen und auf Fr. 71'119.-- festzusetzen. 2. Eventuell sei die Sache zur nochmaligen Durchführung der Einsprache- verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens seien der Staatskasse zu auferlegen und der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. -3- 6. Die A. AG hat eine Replik eingereicht. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG), die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Die Rekurrentin macht geltend, trotz Antrag sei keine Einspracheverhand- lung durchgeführt worden. Darauf ist vorab einzugehen. 3. 3.1. Gemäss § 190 Abs. 1 StG ist die steuerpflichtige Person berechtigt, Vorla- dung vor die Veranlagungsbehörde zu verlangen und dabei ihre Steuerver- anlagung zu vertreten. Diese Bestimmung gilt zunächst für das Veranla- gungsverfahren und aufgrund der Verweisung in § 194 Abs. 1 StG auch für das Einspracheverfahren. In der Regel wird ein Vorladungsbegehren aus- drücklich gestellt. Doch auch wenn sich dieses nur konkludent, aber klar aus den Ausführungen der steuerpflichtigen Person ergibt, muss die Ver- anlagungsbehörde diesem Rechnung tragen. Fehlt es demgegenüber an einem derartigen Begehren, so liegt es im Ermessen der Veranlagungsbe- hörde, ob sie eine Verhandlung durchführen will (VGE vom 24. Oktober 2001 [BE.2001.00062]; SGE vom 22. Juni 2017 [3-RV.2017.50]). Wird einem Vorladungsbegehren im Einspracheverfahren nicht stattgege- ben und die steuerpflichtige Person nicht angehört, stellt dies eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und zur Rückwei- sung an die Vorinstanz unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (SGE vom 27. April 2017 [3-RV.2016.25]). 3.2. In der Einsprache wurde von der Vertreterin folgendes ausgeführt: "Wir bitten Sie um Gutheissung unserer Einsprache. Andernfalls wollen Sie uns bitte zu einer Besprechung vorladen." Daraus ergibt sich ein explizit gestelltes Vorladungsbegehren. -5- 3.3. Das KStA JP hat die Einsprache abgewiesen, ohne eine Einsprachever- handlung durchzuführen. Damit wurde der unbedingte Anspruch der Re- kurrentin auf Durchführung einer Einspracheverhandlung und in der Folge der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Was das KStA JP in der Vernehmlassung dagegen vorbringt, ist unbehelf- lich. Zwar ergeben sich aus den Notizen des Revisors des KStA JP zahl- reiche telefonische Kontakte mit der Vertreterin der Rekurrentin (Telefonat vom 18. Juni 2020 und erfolglose telefonische Nachfragen vom 24. Novem- ber 2020, 22. April 2021, 27. Juli 2021 und 14. April 2022). Diese Bemü- hungen des Revisors des KStA JP zeigen viel guten Willen, vermögen aber eine formelle Einspracheverhandlung nicht zu ersetzen. Dass Telefonate mit der Vertreterin keine Einspracheverhandlung ersetzen können, zeigt sich auch daran, dass kein unterzeichnetes Protokoll vorliegt (vgl. zur Pro- tokollierungspflicht SGE vom 1. September 2022 [3-RV.2019.82]; Erw. 4.2.). Dementsprechend ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Ange- legenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 4.2. Sodann ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Par- teientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Diese wird in analoger (Obergrenze) des Dekretes über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) bestimmt. In Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 AnwT sowie § 8b Abs. 2 AnwT und § 8c Abs. 1 AnwT ist die Parteientschädigung auf CHF 750.00 (inkl. MWSt und Ausla- gen) festzusetzen. -6- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid vom 6. Sep- tember 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durch- führung des Einspracheverfahrens an das Kantonale Steueramt zurückge- wiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 750.00 (inkl. 7.7 % MWSt) aus- gerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -7- Aarau, 22. Dezember 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Kurmann