5. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen von CHF 73'631.00 um CHF 1'248.00 auf CHF 72'383.00 herabzusetzen. -7- 6. Gemessen an ihren Anträgen obsiegen die Rekurrenten zu mehr als 90 %. Dies ist einem vollständigen Obsiegen gleichzusetzen (SGE vom 22. Mai 2014 [3-RV.2013.107]). Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: