Bereits die theoretische Einsatzmöglichkeit der Kettensäge (auch) ausserhalb des steuerlichen Unterhaltsbereichs schliesst den Abzug von deren Kosten aus. Da die Gründe, welche zu Liegenschaftsaufwendungen führen, bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit grundsätzlich irrelevant sind (SGE vom 24. Januar 2019 [3-RV.2018.145]), ist es unerheblich, dass sich das unterhaltene Grundstück in der Landschaftsschutzzone befindet, dessen Pflege und Unterhalt in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ beschrieben wird und dafür eine Kettensäge benötigt wird.