Diese Einsatzmöglichkeiten auch ausserhalb des Liegenschaftsunterhalts haben zur Folge, dass eine Kettensäge nicht zu den (Garten-)Geräten gehört, deren Kosten steuerlich abzugsfähig sind (vgl. auch Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 21. Januar 2010, Stand 12.12.2022, wonach die Kosten für "Werkzeuge für den Haushalt" [u.a. Leiter, Säge usw.] bei selbstgenutzten Liegenschaften nicht abzugsfähig sind [S. 18]). Daran vermag der Umstand nicht zu ändern, dass die Rekurrenten glaubwürdig darlegen, dass sie für das Sägen von Brennholz keinen Bedarf hätten, da sie zum Heizen eine Wärmepumpe einsetzen würden (vgl. Rekurs).