steuerlich als (nicht abzugsfähige) Lebenshaltungskosten zu qualifizieren. Diese Einsatzmöglichkeiten auch ausserhalb des Liegenschaftsunterhalts haben zur Folge, dass eine Kettensäge nicht zu den (Garten-)Geräten gehört, deren Kosten steuerlich abzugsfähig sind (vgl. auch Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 21. Januar 2010, Stand 12.12.2022, wonach die Kosten für "Werkzeuge für den Haushalt" [u.a. Leiter, Säge usw.] bei selbstgenutzten Liegenschaften nicht abzugsfähig sind [S. 18]).