2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). 3. 3.1. Die Rekurrenten beantragen, es seien CHF 119.80 für den Ersatz der defekten Versenkregner und CHF 1'128.00 (CHF 530.00 + CHF 124.70 + CHF 322.55 + CHF 71.20 + CHF 79.55) für den Ersatz der Ladestation als Unterhalt zum Abzug zuzulassen (vgl. Liste der Rekurrenten betreffend "ausgeführte Leistung"). 3.2. Die Steuerkommission Q._____ beantragt, der Rekurs sei in diesen Punkten gutzuheissen (vgl. Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022).