1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 74'600.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 9'784.00 lediglich CHF 6'732.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2021 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 7. Juli 2021 Einsprache und beantragten, die deklarierten Maschinen und Gartengeräte seien als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen.