Kommt hinzu, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Aktien steuerfrei sind (§ 33 Abs. 1 lit. i StG). Aufwendungen zur Erhaltung des Aktienwerts bzw. zur Erzielung von steuerfreien Kapitalgewinnen auf beweglichem Privatvermögen sind nicht abzugsfähig, da es am Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften fehlt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 39 StG N 13). 7.4. Die Anwaltskosten der Rekurrentin im Zusammenhang mit der Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der E. vom 9. September 2015 sind demnach keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten im Sinne von § 39 Abs. 1 Teilsatz 1 StG.