Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die beschlossene Statutenänderung und die Wahl der Revisionsstelle auf den Wert der Aktien der Rekurrentin auswirken könnte. Selbst wenn der Aktienwert dadurch gemindert wäre, fehlt es an einem Zusammenhang zwischen der Bewahrung des Vermögens (Aktienwerts) und der Erzielung von steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen (vgl. E. 5.3.6.), denn die Ausschüttung von Dividenden bzw. deren Höhe ist nicht vom Aktienwert abhängig. Kommt hinzu, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Aktien steuerfrei sind (§ 33 Abs. 1 lit.