Die am 9. September 2015 beschlossene Statutenänderung (Stichentscheid des Präsidenten bei Stimmengleichheit) sowie die Wahl der Revisionsstelle haben daher keinen Einfluss auf künftige Dividendenausschüttungen an die Rekurrentin. Deren Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse stehen somit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewahrung von Vermögenserträgen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die beschlossene Statutenänderung und die Wahl der Revisionsstelle auf den Wert der Aktien der Rekurrentin auswirken könnte.