7.3. Für die Festsetzung der Dividende ist in Art. 693 Abs. 3 OR keine Ausnahme von der Regel gemäss Art. 693 Abs. 1 OR vorgesehen. Dementsprechend können G. und H. mit einer Stimmkraft von zusammen 84.2 % (E. 3.3.2.) die Rekurrentin bei der Beschlussfassung über die Dividende überstimmen. Die am 9. September 2015 beschlossene Statutenänderung (Stichentscheid des Präsidenten bei Stimmengleichheit) sowie die Wahl der Revisionsstelle haben daher keinen Einfluss auf künftige Dividendenausschüttungen an die Rekurrentin.