7.2. Der Generalversammlung der Aktionäre steht die unübertragbare Befugnis zu, über die Festsetzung der Dividende zu befinden (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Gemäss Art. 693 Abs. 1 OR können die Statuten das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt. Für gewisse Entscheide ist die Bemessung des Stimmrechts nach Zahl der Aktien nicht anwendbar, insbesondere für die Wahl der Revisionsstelle (Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR). - 16 -