Die Rekurrentin sei bereits Eigentümerin des Vermögenswerts gewesen und habe sich mit dem Verfahren gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Verschlechterung der Aktien bzw. Entwertung und das drohende "Aushungern" durch unrechtmässige Verweigerung von Dividendenausschüttungen gewehrt. Mithin seien die Kosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Einführung des Stichentscheids Kosten zur Bewahrung von Vermögenswerten und in Bezug auf die Sicherung eines minimalen Einflusses auf den Beschluss von Dividendenausschüttungen als Kosten zur Ertragseinforderung zu betrachten.