Mieterträge der E. sowie deren Vermögen gehören daher rechtlich nicht der Rekurrentin. Angesichts dessen ist zweifelhaft, ob Aufwendungen der Rekurrentin, welche der Sicherung oder Einforderung von Erträgen bei der E. bzw. der Sicherung von Vermögen bei der E. dienen, in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen bei der Rekurrentin stehen (vgl. E. 5.2. und 5.3.1.).