6.8. Selbst wenn diese Kosten – entgegen den gemachten Ausführungen (E. 6.3.) – als Sicherungs- und Einforderungskosten betreffend schon bestehende Vermögenswerte zu qualifizieren wären, ist fraglich, ob die Rekurrentin diese als Vermögensverwaltungskosten abziehen könnte, denn bei der E. handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mieterträge der E. sowie deren Vermögen gehören daher rechtlich nicht der Rekurrentin.