6.7. Die Anwaltskosten der Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen F. betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und dem Verfahren betreffend Einsetzung eines Sachwalters sowie die Rechnung der N. vom 1. Dezember 2015 stellen somit keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten gemäss § 39 Abs. 1 Teilsatz 1 StG dar.