Letzteres steht vorliegend allerdings nicht im Vordergrund, strebt die Rekurrentin in erster Linie doch einen Rechtserwerb an bzw. will höhere als die vertraglich vereinbarten Mietzinsen erstreiten (E. 6.3.). Anders als in den Beispielen gemäss Rechtsprechung (E. 5.3.4.) war die Erhaltung des Nutzwerts des C nicht Prozessthema des gegen F. geführten Strafverfahrens und wäre es auch im anschliessenden Zivilverfahren wegen Anfechtung des Mietvertrags zwischen der E. und der I. nicht gewesen. - 15 -