6.5. Die E. machte im Strafverfahren gegen F. adhäsionsweise Zivilansprüche geltend. Sie beantragte erstinstanzlich, dass F. zu verurteilen sei, der E. Schadenersatz im Betrag von CHF (…) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 24. Dezember 2013 zu bezahlen. Dabei ging es der E. darum, Vermögenswerte (Schadenersatz in Form von entgangenem Gewinn) überhaupt erst zu erlangen. Diesbezügliche Anwaltskosten der Rekurrentin als indirekt Betroffene sind daher aus einem weiteren Grund nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig.