Konnte die Rekurrentin an diesem Verfahren nicht als Partei teilnehmen (vgl. Art. 104 StPO), erscheint auch die Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen Anwaltskosten als Vermögensverwaltungskosten – in Übereinstimmung mit den sinngemässen Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid – unabhängig davon, ob es sich dabei um Sicherungsund Einforderungskosten schon bestehender Vermögenswerte oder um Vermögenserlangungs- und Rechtsdurchsetzungskosten handelt, generell ausgeschlossen.