6.4.3. Der Rekurrentin als Aktionärin der E. kam somit im Strafverfahren gegen F. betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E. mangels Geschädigteneigenschaft nicht die Stellung als Privatklägerin zu. Konnte die Rekurrentin an diesem Verfahren nicht als Partei teilnehmen (vgl. Art.