Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens ist die Aktiengesellschaft unmittelbar verletzt, während der Aktionär nur mittelbar betroffen ist und nicht als Geschädigter nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Bundesgerichtsurteil vom 7. April 2022 [6B_562/2021] E. 3.3.1.).