6.4.2. In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Das durch Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung) geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1.; Bundesgerichtsurteil vom 7. April 2022 [6B_562/2021] E. 3.3.1.). Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist daher zwischen dem Vermögen der Aktiengesellschaft und demjenigen des Aktionärs zu unterscheiden, dessen wirtschaftliche und rechtliche Interessen von denjenigen der Gesellschaft abweichen können.