20 Abs. 1 OR). Für die Rekurrentin war das Strafverfahren daher ein notwendiger Schritt zur Erstreitung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, das heisst von höheren als den vertraglich abgemachten Mietzinsen. Damit strebte die Rekurrentin für die E. einen Rechtserwerb bzw. die Erlangung von Vermögenswerten (höhere Mietzinsen) an, weshalb die Anwaltskosten für das Strafverfahren sowie die mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten (Anwaltskosten für das Verfahren zur Einsetzung des Sachwalters sowie die Rechnung der N.) nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind.