6.3. F. hat für die E. als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident am 24. Dezember 2013 einen Mietvertrag mit der I. abgeschlossen. Der Rekurrentin ging es mit den erhobenen Rechtsverfahren nicht darum, Vermögenswerte zu bewahren bzw. den Mietzins aus diesem Vertrag einzufordern (z.B. mit einem Zahlungsbefehl oder sonstigen Betreibungsmassnahmen) oder zu sichern (z.B. mit einem Verfahren, in dem ein Arrest gelegt wird). Vielmehr erachtet die Rekurrentin den vertraglich vereinbarten und bis mindestens am 31. Dezember 2020 geltenden Mietzins als nicht marktkonform und versucht auf dem Rechtsweg einen höheren Mietzins zu erstreiten.