6.2. Für die E. handelt es sich beim Mietzins aus der Vermietung der Flächen des C für den Hotel- und Gastronomiebetrieb um einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von § 30 Abs. 1 lit. a StG. Für die Rekurrentin stellen ihre Aktien an der E. hingen bewegliches Vermögen und diesbezüglich erhaltene Dividenden Erträge aus beweglichem Vermögen gemäss § 29 Abs. 1 lit. c StG dar. Als relevante Gesetzesbestimmung zur allfälligen Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten der Rekurrentin zwecks Durchsetzung eines ihrer Ansicht nach marktkonformen Mietzinses erweist sich daher § 39 Abs. 1 Teilsatz 1 StG. - 13 -