Im Ergebnis sei mit dem Strafverfahren und den diesbezüglichen Anwaltskosten der Rekurrentin – wenn auch nur mittelbar – die Sicherung eines Vermögenswerts in Form der Beteiligung an der E. und damit auch an der von dieser gehaltenen Liegenschaft im Vordergrund gestanden. Dies gelte für sämtliche Rechtskosten, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden seien, namentlich für die Kosten von Rechtsanwalt Dr. K., die Kosten der N. sowie die Kosten von Rechtsanwalt Prof. Dr. AA. für dessen Bemühungen im Verfahren zur Einsetzung des Sachwalters.