Mit dem Strafverfahren sei es nicht alleine darum gegangen, eine Verurteilung von F. zu erreichen. Vielmehr sollte damit vor allem nachgewiesen werden, dass der Abschluss des neuen Mietvertrags auf einer strafbaren Handlung basiere, womit der Bestand dieses Vertrags angefochten werden könnte. Im Ergebnis sei mit dem Strafverfahren und den diesbezüglichen Anwaltskosten der Rekurrentin – wenn auch nur mittelbar – die Sicherung eines Vermögenswerts in Form der Beteiligung an der E. und damit auch an der von dieser gehaltenen Liegenschaft im Vordergrund gestanden.