6. 6.1. Die Vertreterin der Rekurrentin (nachfolgend: Vertreterin) führt aus, dass die E. mit der I. am 24. Dezember 2013 einen Mietvertrag zu nicht marktkonformen Konditionen abgeschlossen habe. Aus gewinnsteuerlicher Sicht liege damit eine geldwerte Leistung vor, welcher der E. zum steuerbaren Gewinn aufgerechnet werden müsste. Die vorliegend zu beurteilenden Rechtskosten würden sich um Verfahren zur Durchsetzung eines marktkonformen Mietzinses zwischen der E. und der I. oder einem allfälligen Dritten drehen. Mithin versuche die Rekurrentin in diesen Verfah- - 12 -