5.3.4. Die Kosten, die dem Werterhalt eines Grundstücks dienen, sind abzugsfähig. So können praxisgemäss Anwalts- und Gerichtskosten in Abzug gebracht werden, sofern die Streitigkeit bzw. das Prozessthema die Nutzung oder die Erhaltung des Nutzwerts einer Liegenschaft zum Gegenstand hat. Abzugsfähig sind z.B. Rechtskosten für die Abwendung übermässiger Immissionen, zur Abwehr einer wertbeeinträchtigenden Umzonung ("Abzonung") oder für die Durchsetzung einer vertraglich vereinbarten Rückübertragung der Ausnützungsziffer (Bundesgerichtsurteil vom 13. Oktober 2020 [2C_456/2020] E. 4. und 5. = StE 2021 B 25.6 Nr. 79 = ASA 89 S. 726; - 11 -