Betrag: CHF (…) Leistungen: 29. Oktober 2015 bis 30. November 2015 Kontext: Bericht betreffend Beurteilung der Marktüblichkeit des von der I. an die E. zu zahlenden Mietzinses 5. 5.1. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 1 Teilsatz 1 StG). Bei Liegenschaften des Privatvermögens können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG).