3.7.3. Die N., eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft, erstellte am 26. November 2015 im Auftrag der Rekurrentin eine "Unabhängige Beurteilung, ob der von der I. (Mieterin) bezahlte Mietzins im konkreten Fall einem marktüblichen Mietzins entspricht" (Rekursbeilage 15). Dieses Privatgutachten führt aus, dass bei den prozentualen Mietzinsanteilen im Beherbergungsbereich (wie im Mietvertrag mit der I. vorgesehen) zur Branchenusanz und dem Geschäftsmodell eines Hotels an dieser Lage in Q. grosse Unterschiede bestünden. Die Branchenusanz liege generell (gesamtschweizerisch) zwischen 20-27 % des Logementumsatzes, an sehr zentralen Lagen könne dieser auch bei bis zu 33 % liegen.