3. Mit Entscheid vom 6. Mai 2020 trat die Steuerkommission Q. auf die Einsprache infolge Verspätung und fehlender Hinderungsgründe nicht ein. Diesen Einspracheentscheid liess A. mit Rekurs vom 7. Mai 2020 an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. 4. Mit Urteil vom 24. September 2020 hob das Spezialverwaltungsgericht in Gutheissung des Rekurses den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 auf und wies die Angelegenheit an die Steuerkommission Q. zur materiellen Behandlung der Einsprache vom 27. Februar 2020 zurück. 5. Am 15. September 2021 wurde antragsgemäss eine Einspracheverhandlung durchgeführt.