1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurden B. (und A.) von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF (…) (satzbestimmendes Einkommen CHF […]) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF (…) (satzbestimmendes Vermögen CHF […]) veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichungen von der Selbstdeklaration zu Grunde. 2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2020 liess A. mit Schreiben vom 27. Februar 2020 Einsprache erheben und die folgenden Begehren stellen: "1. Die Kosten von Fr. (…) für Vermögensverwaltung seien als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen. (…)