10.3. Wie bereits festgehalten (Erw. 7.1), hat das Spezialverwaltungsgericht im Entscheid vom 24. September 2015 den Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrenten ab dem Jahr 2010 als Liebhaberei qualifiziert (SGE vom 24. September 2015 [3-RV.2015.35], Erw. 3). Die Änderung der Grundstücksnutzung ist im Jahr 2010 geschehen. Das KStA GS war somit gemäss § 218 Abs. 2 StG befugt, die Schätzungswerte der Parzelle Nr. aaa in Q._____ (rückwirkend) ab dem Jahr 2010 neu festzulegen.