Das Land und die Betriebsgebäude bilden die unmittelbare Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs und somit des landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens. Folglich werden landwirtschaftliche Grundstücke nur dann in das Privatvermögen überführt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wurde. Demnach wurde die Parzelle Nr. aaa (und die Parzelle bbb, in einem separaten Verfahren) ab dem Jahr 2010 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt.