4. Als Einzelschätzungsgrund wurde bei der Parzelle Nr. aaa eine Nutzungsänderung angegeben (Eröffnung der neuen Schätzungswerte überbaute und unüberbaute Grundstücke vom 13. März 2018). Anstatt wie zuvor nach landwirtschaftlichen Kriterien wurde die Parzelle neu nach nicht-landwirt- schaftlichen Kriterien geschätzt. Indem mit dem Rekurs von einer weiteren landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzellen ausgegangen wird, wird das Vorliegen eines Einzelschätzungsgrundes bestritten. -8- 5. 5.1. Das Verwaltungsgericht hat sich im VGE vom 21. August 2013 (WBE.2012. 251) zur Systematik der Einzelschätzungen wie folgt geäussert: