3. Die Rekurrenten sind Eigentümer der Parzellen Nrn. aaa, bbb, ccc und eee in Q._____ und Nrn. ddd und fff in R._____. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – so der Einspracheentscheid – einzig die Parzelle Nr. aaa mit den sich darauf befindenden Gebäuden (Nrn. ggg Wohnhaus, hhh Stall und iii Remise). Die weiteren Grundstücke sind – trotz Erwähnung in den Erwägungen im Einspracheentscheid – nicht Prozessgegenstand und somit hier nicht zu beurteilen.