Die Qualifikation über die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes besage nichts über dessen Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen des Eigentümers (§ 8 Abs. 5 VBG). Die für die Steuerperiode 1999 letztmals rechtskräftig festgelegten Werte als Landwirtschaftsbetrieb, respektive nach den landwirtschaftlichen Kriterien, müssten folglich im Rahmen einer Änderungsschätzung für die nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Grundstücke per 2010 mutiert und nach den nichtlandwirtschaftlichen Kriterien festgelegt werden.