Gemäss Gerichtspraxis sei die Besteuerung zum Ertragswert von der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung abhängig. Dies sei auch der Fall, wenn die Grundstücke noch Bestandteile des landwirtschaftlichen Geschäftsvermögens darstellten. Diese Voraussetzungen seien ab dem Jahr 2010 nicht mehr erfüllt gewesen, da die Pflichtigen keiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen seien.