nicht mehr nach den landwirtschaftlichen Kriterien, sondern gemäss § 51 Abs. 4 StG zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert bewertet worden. Wie den Steuerakten entnommen werden könne, habe das Spezialverwaltungsgericht am 24. September 2015 entschieden, dass es sich in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern bei diesem Betrieb, infolge andauernder Verluste, ab der Steuerperiode 2010 um einen Hobbybetrieb handle und nicht um einen Nebenerwerbsoder Vollerwerbsbetrieb im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Damit gelte diese Liegenschaft gemäss § 8 VBG ab der Steuerperiode 2010 nicht mehr als landwirtschaftlich genutzt. -7-