2.2. Im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung wurde vom KStA GS ausgeführt, mit der Mutation am 13. März 2018 sei das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. aaa in Q._____ nicht mehr nach den landwirtschaftlichen Kriterien, sondern gemäss § 51 Abs. 4 StG zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert bewertet worden.