Die Änderung der Steuerschätzung könne frühestens mit der Einleitung des Verfahrens der Einzelschätzung erfolgen und nicht rückwirkend. So sei es nicht zutreffend, dass ab 2010 die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben worden sei. Der Betrieb sei bis Ende 2016 als Nebenerwerb selbstgenutzt worden. Demzufolge sei der Steuerwert nach § 51 Abs. 2 lit b StG nach landwirtschaftlichem Ertragswert vorzunehmen.