Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei auch nach der Überführung ins Privatvermögen eine weitergehende selbstständige Erwerbstätigkeit bis zur BVG-Grenze von CHF 22'300.00 möglich. Die Rekurrenten hielten immer noch Tiere und seien bis zum 65. Altersjahr direktzahlungsberechtigt gewesen. Die landwirtschaftliche Nutzung erfolge tatsächlich noch. Folglich handle es sich vorliegend nicht um eine reine Hobbytätigkeit.