eignet seien, seien ungeachtet von Haupt-, Zu- oder Nebenerwerb der steuerpflichtigen Person, nach dem landwirtschaftlichen Ertragswert einzustufen. Der Rekurrent habe die Überführung der Liegenschaften ins Privatvermögen per tt.mm. 2016 beantragt. Die Veranlagung sei am 18. September 2018 erfolgt. Mit der Überführung ins Privatvermögen habe jedoch weder im Bestand noch in der Nutzung eine Änderung stattgefunden.